National Aviation Reporting Center on
Anomalous Phenomena
"Flugsicherheit verbessern - wissenschaftliche Erkenntnisse fördern"

Rechtsgrundlagen

Europäisches Recht sieht nach der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt vor, dass seitens eines bestimmten Personenkreises Meldungen über sicherheitsrelevante Ereignisse in der Luftfahrt gemacht werden müssen.

Mit dieser Richtlinie wird das ordnungspolitische Ziel verfolgt, dass angesichts der Befürchtung,  „dass es aufgrund des prognostizierten Anstiegs des Verkehrs in naher Zukunft zu einem Anstieg der Unfallzahlen“ in der Zivilluftfahrt kommen könnte, über das Melden von sicherheitsrelevanten Ereignissen eine Verbesserung der Sicherheit erreicht werden kann.

Der Zweck der Richtlinie wird in Artikel 1 wie folgt beschrieben :
„Zweck dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt zu leisten, indem gewährleistet wird, dass sicherheitsrelevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt und verbreitet werden.“

Nach Artikel 9 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen benennen, die ein System der Erstattung freiwilliger Meldungen einrichten, um Informationen über im Luftverkehr beobachtete Mängel zu erfassen und auszuwerten, die im Rahmen des Systems der Meldepflicht nicht gemeldet zu werden brauchen, die aber vom Meldenden als tatsächliches oder potentielles Risiko betrachtet werden.

Die vorgenannte EU-Richtlinie wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.
Auch die Schweiz sowie Norwegen und Island haben im Rahmen bilateraler Abkommen mit der Europäischen Union diesen Schritt vollzogen.
Die Schweiz hat darüber hinaus die aus der Richtlinie hervorgehende Empfehlung zur Einführung eines freiwilligen Meldewesens aufgegriffen und neben der Änderung ihrer Verordnung über die Luftfahrt (LFV) vom 09. März 2007 durch Entscheidung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) auch das freiwillige Meldesystem SWANS (Swiss Aviation Notification System) eingeführt.

In Deutschland ist die Umsetzung der EU-Richtlinie durch die §§ 5 b und 5 c der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt.

§ 5 b Absatz 1 Satz 1 LuftVO :

„Ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, gefährden würde, ist dem Luftfahrt-Bundesamt von

  1. dem Betreiber oder Führer eines in Deutschland eingetragenen turbinengetriebenen Luftfahrzeugs oder eines gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 Kilogramm oder mehr,
  2. Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst,
  3. Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen

zu melden.“

§ 5 c Absatz 1 LuftVO :

„Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung von den ihm nach § 5 b gemeldeten Ereignissen.“


Freiwillige Meldungen nach Artikel 9 der vorgenannten EU-Richtlinie nimmt NARCAP-Deutschland entgegen.